Häufige Fragen

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Häufig gestellte Fragen

Wir wollen immer unser Bestes geben um eine Website zu erstellen, die den Bedürfnissen unseren Kunden entgegen kommt und möglichst erfüllt. Aus diesem Grund haben wir hier eine Liste mit häufig gestellten Fragen zusammengestellt, die wir regelmäßig ergänzen. Wenn Sie hier keine Antwort auf Ihre Fragen finden, dann kontaktieren Sie uns bitte per Mail oder telefonisch unter der Telefonnummer [0 56 95] 99 19 35.

Sie haben die nebenstehende Benachrichtigung über eine Terminvereinbarung im Briefkasten gefunden und unser Terminvorschlag passt Ihnen nicht. Dann wählen Sie bitte die angegebene Mobilnummer (0 151) 4236 8979 (täglich von 7.00 Uhr – 15.30 Uhr) oder kontaktieren Sie uns.

Der Landkreis Waldeck-Frankenberg ist in 20 Kehrbezirke eingeteilt. In Ihrem Feuerstättenbescheid finden Sie den für Sie zuständigen Bezirksschornsteinfeger. Sie haben keinen Feuerstättenbescheid, dann klicken Sie auf suchen und geben auf der Seite Ihre Postleitzahl und die Straße ein.

Ja, seit dem 1.1.2013 können Sie Ihren Schornsteinfeger frei wählen. Viele der Arbeiten, die bisher der Bezirksschornsteinfeger erledigte, können jetzt auch zugelassene freie Schornsteinfeger und Handwerksbetriebe übernehmen. Sie als Hauseigentümer können sich selbst aussuchen, wer für Sie die anstehenden Arbeiten verrichtet.

Dieser Auftrag darf aber nur an einen Fachmann erteilt werden, der beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und bei einer Handwerkskam- mer registriert ist. Hier finden Sie das Register der zugelassenen Betriebe.

Als Hauseigentümer, der einen freien Schornsteinfeger oder einen anderen Fachbetrieb verpflichtet hat, müssen ihrem Bezirksschornsteinfeger fristgerecht melden, dass die Aufgaben innerhalb der Frist nach Feuerstättenbescheid erledigt wurden. Dieser hält diese dann im Kehrbuch fest. Gehen die entsprechende Formulare nicht rechtzeitig, spätestens 14 Tage nach dem Ende der Frist ein, ist Ihr Bezirksschornsteinfeger verpflichtet dies der zuständigen Verwaltungsbehörde zu melden. Das Amt setzt dann eine zweite Frist und erlässt einen Zweitbescheid. Je nach Bundesland kostet Sie dieses Versäumnis eine Verwaltungsgebühr die mit ca. 40 bis 100 Euro zu Buche schlägt. Lassen Sie auch die zweite Frist verstreichen, wird die zuständige Behörde selbst tätig, sie beauftragt dann den für Sie zuständigen Bezirksschornsteinfeger mit den Arbeiten, was Sie mehrere Hundert Euro kosten kann. (Für die Durchführung einer Ersatzvornahme werden Polizei, ein Schlüsseldienst sowie das zuständige Ordnungsamt beauftragt. Die Kosten setzt die zuständige Behörde nach dem jeweils gültigen Kostengesetz und Kostenverzeichnis fest.)

Sie als Hauseigentümer müssen aber einige Fristen selbst im Auge behalten. Diese finden Sie in Ihrem Feuerstättenbescheid. Der Bescheid listet alle Feuerstätten im Haus auf und protokolliert, welche Arbeiten in welchem Zeitraum an den/der Anlage(n) durchgeführt werden müssen. Feuerstätten sind unter anderem Heizkessel, Kamine und Öfen.

Neue Rechte bringen neue Pflichten mit sich. Als Eigentümer müssen Sie sich selbst darum kümmern, dass die vorgeschriebenen Fristen für die Besuche eingehalten. Sie sind selbst dafür verantwortlich, dass Ihre Anlage(n) regelmäßig gewartet und auf ihre Sicherheit überprüft werden. Anderenfalls müssen sie mit einer Strafe rechnen. Die nachstehenden Aufgaben können Sie frei vergeben.

  • Emissionsmessung von Heizungen
  • Prüfung von Abgaswegen
  • Kehren von Schornsteinen

Nutzen Sie hierzu mein Angebotsformular, einfach ausfüllen und absenden. Anhand Ihrer Angebotsanfrage ergibt sich dann welche Unterlagen oder Informationen ich von Ihnen für ein Angebot benötige. Gerne erstelle ich Ihnen ein individuelles Angebot.

Sie haben diese von Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erhalten.

Die Ofenampel spiegelt prinzipiell nur den technischen Stand der Feuerstätte hinsichtlich der erzeugten Emissionen wider.

Richtiges Heizen kann zu emissionsarmeren Betrieb der Einzelraumfeuerstätte führen.

Entscheidend hierbei ist u. a.

  • die richtige Brennstoffauswahl,
  • die Brennstofflagerung und Qualität
    (u.a. Zustand, Größe, Feuchtegehalt)
  • das richtige Auflegen von Holz,
    das richtige Anheizen
  • die Bedienung.

Meine Nachbarn beschweren sich, dass bei mir der Schornstein qualmt und rußt, es lege ein unangenehmer Geruch in der Luft. An was liegt das? Wie kann ich Abhilfe schaffen?

Richtig heizen mit Holz

Verwenden sie nur zugelassene Brennstoffe. Art und Qualität der verwendeten Brennmaterialien haben direkte Auswirkungen auf die Umwelt, die Energieleistung und Ihren Geldbeutel.

Zeitungen, behandeltes Holz oder Plastikabfälle haben im Ofen nichts zu suchen, es entstehen umweltbelastetende Schadstoffe. Zu feuchtes Brennholz oder zuviel davon erhöhen die Luftbelas- tung und ist unwirtschaftlich. Bedenken Sie: „Je mehr Feuchtigkeit ein Holzscheit enthält, desto geringer ist der Heizwert und die Energieleistung“. Ihre Nachbarn werden durch unangenehmen Geruch belästigt. Das Holz verbrennt bei zu hoher Feuchtigkeit unvollständig. In Ihrem Schornstein entwickelt sich zudem gefährlicher Glanzruß der dann zu einem Schornsteinbrand führen kann.

Tipp: Ich empfehle das Anzünden von oben. Entfernen Sie zunächst Asche und alle Verbrennungsrückstände aus dem Brennraum. Als unterste Schicht legen Sie zwei bis drei Holzscheite in den Brennraum. Darauf kommen die Anzünder und gitterartig mehrere Anzündhölzer. Anzündhölzer sind deutlich dünner als Ihre Holzscheite, sie bestehen meist aus Weichholz und brennen daher schnell an. Wichtig ist, dass die Luftregler geöffnet sind, damit genügend Verbrennungsluft zuströmen kann. Erst wenn Ihr Feuer gut brennt, reduzieren sie die Luftzufuhr gemäß der Herstellerangaben.

Wie Sie als Verbraucher möglichst umweltfreundlich und effizient heizen, erkläre ich Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch an Ihrer Einzelfeuerstätte.

Seit dem 26. September 2015 gilt das EU-Energielabel für Heizungen, auch als Heizungslabel bekannt. Dieses Etikett gibt Auskunft über die Energieeffizienz von Heizungen und Warmwasserbereitern. Je nach Energieeffizienz werden die Geräte und Anlagen in verschiedene Energieeffizienzklassen unterteilt.

Den Feuerstättenbescheid erhalten Sie von Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Warum ist dieses Dokument wichtig für Sie ist und wofür Sie es brauchen.

Gesetzlich bin ich verpflichtet Daten von Ihnen zu erheben. Ich benötige hierzu Ihre Zustimmung um wichtige Daten zu erfassen. Um den Verwaltungsaufwand für Sie und uns so gering wie möglich zu halten biete ich Ihnen hier die notwendigen Erklärungen zum Download an. Formular 1 ist für Mess- und Kehrarbeiten und allgemeine Tätigkeiten – Formular 2 ist für Feuerstättenbescheide und Abnahmen. Sie können diese Formulare elektronisch unter- schreiben und per Mail an mich zurück schicken. Sie benötigen Hilfe dann laden Sie die Kurzanleitung herunter.

Was ist Glanzruß und wie entsteht er? Wie oft überprüft Ihr Schornsteinfeger Ihren Schornstein auf Glanzruß?